Hundesteuer

Aus Trittau-Wiki
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Die Gemeinde Trittau erhebt eine Hundesteuer. Steuerpflichtig ist, wer einen oder mehrere Hunde hält.

Geschichte

Auf der Tagesordnung der Sitzung der Trittauer Gemeindevertretung vom 12. Juni 1895 stand an zweiter Stelle die Berathung über Einführung einer Hundesteuer und Festsetzung der Steuersätze. Beschlossen wurde, eine Steuerordnung einzuführen und als Steuersätze wurden festgesetzt:

a) für einen Hund 3 Mark
b) für einen zweiten Hund 6 Mark
c) und für jeden folgenden Hund 10 Mark
d) für jeden Hund der im Gemeindebezirk in Kost oder Pflege ist, sind 10 Mark zu entrichten.[1]

Weblinks

Hundesteuersatzung der Gemeinde Trittau (pdf-Datei)

Einzelnachweise

  1. Amtsarchiv Trittau, Gemeindeprotokollbuch 1893-1921, S. 27, Signatur: Abt. 4.9 Nr. 11