Buslinie

Aus Trittau-Wiki
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Trittau wird von mehreren Buslinien angefahren.


Buslinien mit Haltestellen

Geschichte

"Kampf um eine Autobuslinie", unter dieser Überschrift berichtet eine Hamburger Zeitung im Dezember 1927 über die Bemühungen der Trittauer Gastwirte, Hamburger Erholungsuchende per Bus nach Trittau zu holen und die juristische Auseinandersetzung dazu.

"Trittau ist seit langer Zeit ein beliebter Ausflugsort der Hamburger Bevölkerung gewesen, infolgedessen stand das Gastwirtsgewerbe hier in Blüte. Dies änderte sich aber mit einem Schlage, als die Hochbahn A.-G. die Walddörfer in den Kreis ihres Betriebes stellte und so die Ausflügler für billiges Geld nach Wohldorf oder Gr. Hansdorf brachte. Die Besitzer der Gastwirtschaften in Trittau und Umgegend wandten sich verschiedentlich an die Behörden wegen einer Verbindung Trittau-Hamburg, aber immer vergebens. Privatleute versuchten, die Konzession für eine Autobusverbindung zu erhalten, aber auch ohne Erfolg. Da schlossen sich nun die Gastwirte in Trittau zu einem Zweckverband zusammen und wandten sich an die Autobusbesitzerin Witwe Anna Gehrke in Lütjensee, mit der sie einen Vertrag abschlossen. Frau G. hatte mit ihrem Autobus die Gäste der Gastwirte in Trittau von Friedrichsruh nach Trittau zu bringen und hatte sich mit ihrem Wagen zu den Hauptzügen am Bahnhof Friedrichsruh einzufinden. Im Wartesaal und Autobus wurden von ihr die Fahrkarten verkauft und die Gäste dann zu den gewünschten Gastwirtschaften gebracht. Auch der Gastwirt Wilhelm Wulf in Friedrichsruh verkaufte Karten für die Fahrt nach Trittau. Sämtliche Gelder erhielt dann Frau G. Wie zu erwarten war, hatten sich alle Beteiligten am 2. Juni d. J. vor dem Amtsgericht in Trittau zu verantworten, da sie angeblich das Kraftwagenliniengesetz übertreten haben. Dieses lautet: „Wer über die Grenzen eines Gemeindebezirks hinaus die Beförderung mit Kraftwagen auf bestimmten Strecken gegen Entgelt betreiben will bedarf der Genehmigung der von der oberen Landesbehörde bestimmten Behörde". Das Amtsgericht in Trittau sprach aber sämtliche Angeklagten frei, da es der Meinung war, daß dieses Gesetz nicht eng ausgelegt werden dürfe, andernfalls man dahin komme, alle mehr oder weniger nach Bedarf betriebenen Kraftwagenfahrten für genehmigungspflichtig zu halten. Eine solche Verkehrserschwerung kann unmöglich der Sinn und Zweck des Gesetzes sein. Im einzelnen ist man bei der Auslegung des Gesetzes nur auf Vermutungen angewiesen, da, trotzdem das Gesetz bald zwei Jahre in Kraft ist, bislang noch keine Ausführungsbestimmung erlassen ist. Die Gastwirte haben kein Entgelt erhalten und scheiden somit sowieso aus. Die Einnahme floß ausschließlich der Frau G. zu. Auch Beihilfe kann nicht in Frage kommen, die eine strafbare Handlung von Frau G. voraussetzt. Doch, auch diese hat sich nach Ansicht des Amtsgerichts in Trittau nicht schuldig gemacht. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Aber auch die kleine Strafkammer des Landgerichts Altona schloss sich der Auffassung des Amtsgerichts Trittau an und bestätigte das freisprechende Urteil. Die Staatsanwaltschaft Altona will nun eine Entscheidung des Oberlandesgerichts herbeiführen und legte Revision ein."[1]

Einzelnachweise

  1. https://www.europeana.eu/de/item/9200338/BibliographicResource_3000127228973 Hamburgischer Correspondent und neue hamburgische Börsen-Halle, 13.12.1927, S. 6, abgerufen am 24.4.2022