Klassifizierte Straßen

Aus Trittau-Wiki
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Die Einteilung von Straßen in verschiedene Klassen folgt dem föderalen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland. Mit dieser Klassifizierung einher geht die Trägerschaft der sog. Straßenbaulast. Die Straßenbaulast beinhaltet die grundsätzliche Zuständigkeit für die Herstellung und die Unterhaltung einer Straße. Für Trittau ergibt sich daraus die folgende hierarchische Struktur:

Bundesstraßen (dazu gehören auch Bundesautobahnen)

  • Bundesautobahnen gibt es im Gemeindegebiet Trittaus nicht.
  • B 404: Westlich am Ort vorbei führt die Bundesstraße 404 mit den beiden Anschlußstellen Trittau-Nord (Großenseer Straße) und Trittau-Süd (Hamburger Straße)

Landesstraßen

  • L 93: (von Großensee kommend) - Großenseer Straße - Kirchenstraße - Poststraße - Vorburgstraße
  • L 94: (ab Vorburgstraße) - Hamburger Straße - (Möllner Landstraße nach Grande)
  • L 160: (ab Meierei-Kreisel) - Rausdorfer Straße - (weiter Richtung Granderheide und Rausdorf)
  • L 220: (ab Vorburgstraße) - Möllner Landstraße - (weiter Richtung Hamfelde/Lbg. und Mühlenrade)

Kreisstraßen

  • K 30: (von Lütjensee kommend) - Lütjenseer Straße - Bürgermeister-Hergenhan-Straße - Bürgerstraße - Gadebuscher Straße
  • K 32: (von Grönwohld kommend) - Kieler Straße - Bahnhofstraße bis Einmündung Großenseer Straße

Gemeindestraßen

Alle oben nicht genannten Straßen sind Gemeindestraßen.

Die Kennzeichnung von Landes- und Kreisstraßen erfolgt durch Stationszeichen. Das sind kleine Schilder am Straßenrand, auf denen die Bezeichnung der Straße (K/L 99), der jeweilige Straßenabschnitt (ABS 999) und eine Kilometerangabe (km 9,9999) vermerkt sind. Anhand dieser Angaben ist eine exakte Positionsangabe, z.B. bei Rettungseinsätzen, sehr leicht möglich. Außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310/311) finden sich diese Stationszeichen häufig in bestimmten Abständen an den schwarzweißen Leitpfosten entlang der Straße.

Ortsdurchfahrt

Darüber hinaus gibt es noch einige Privatstraßen/-wege, deren Baulastträger der jeweilige Eigentümer ist. Private Straßen und Wege können für den öffentlichen Verkehr freigegeben sein, sie sind dann dem öffentlichen Verkehr gewidmet.