Klassifizierte Straßen

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Die Einteilung von Straßen in verschiedene Klassen folgt dem föderalen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland. Mit dieser Klassifizierung einher geht die Trägerschaft der sog. Straßenbaulast. Die Straßenbaulast beinhaltet die grundsätzliche Zuständigkeit für die Herstellung und die Unterhaltung einer Straße. Für Trittau ergibt sich daraus die folgende hierarchische Struktur:

Bundesstraßen (dazu gehören auch Bundesautobahnen)

  • Bundesautobahnen gibt es im Gemeindegebiet Trittaus nicht.
  • B 404: Westlich am Ort vorbei führt die Bundesstraße 404 mit den beiden Anschlußstellen Trittau-Nord (Großenseer Straße) und Trittau-Süd (Hamburger Straße)

Landesstraßen

Kreisstraßen

Die Kennzeichnung von Landes- und Kreisstraßen erfolgt durch Stationszeichen. Das sind kleine Schilder am Straßenrand, auf denen die Bezeichnung der Straße (K/L 99), der jeweilige Straßenabschnitt (ABS 999) und eine Kilometerangabe (km 9,9999) vermerkt sind. Anhand dieser Angaben ist eine exakte Positionsangabe, z.B. bei Rettungseinsätzen, sehr leicht möglich. Außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310/311) finden sich diese Stationszeichen häufig in bestimmten Abständen an den schwarzweißen Leitpfosten entlang der Straße.

Gemeindestraßen

Alle oben nicht genannten Straßen sind Gemeindestraßen. Die Trittauer Straßen nach Straßennamen mit Verlinkung zu einzelnen Straßenseiten finden sich im Straßenverzeichnis.

Darüber hinaus gibt es noch einige Privatstraßen/-wege, deren Baulastträger der jeweilige Eigentümer ist. Private Straßen und Wege können für den öffentlichen Verkehr freigegeben sein, sie sind dann dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

Ortsdurchfahrt

Eine Besonderheit bei klassifizierten Straßen, die durch den Ort führen (in Trittau also sämtliche Landes- und Kreisstraßen), ist die Ortsdurchfahrt. Als Ortsdurchfahrt nimmt eine Landes- oder Kreisstraße nicht nur den ihr eigentlich zugedachten Zweck der überörtlichen Verkehrsanbindung wahr, sie hat gleichzeitig die Funktion der innerörtlichen Verkehrsführung. Eine Funktion also, die eigentlich einer Gemeindestraße zugedacht wäre. Die Straßenbaulast liegt im Bereich der Ortsdurchfahrt beim Land bzw. Kreis. Ortsdurchfahrten sind durch "OD-Steine" oder "OD-Schilder" markiert und haben nichts mit der verkehrsrechtlichen Festlegung "geschlossene Ortschaft" (Zeichen 310/311) zu tun. Die Standorte der OD-Steine/-Schilder und der Zeichen 310/311 weichen oft erheblich voneinander ab.